1. Geltung
Nachstehende Lieferungsbedingungen gelten ausschließlich – auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird – ab sofort für alle Lieferungen, es sei denn, dass hiervon
abweichende Bedingungen schriftlich vereinbart worden sind. Der Käufer erkennt die nachstehenden Lieferungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung als für ihn verbindlich an
und verzichtet auf die Geltendmachung evtl. eigener Lieferungsbedingungen.
2. Angebot und Abschluss
Alle Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Lieferungsmöglichkeit. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen erlangen erst Gültigkeit, wenn
sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt sind. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben usw. sind nur annähernd maßgebend.
Der Verkäufer ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten oder Sicherheitsleistungen zu verlangen, wenn eine Firmenänderung oder in der
Person des Käufers ein Wechsel eintritt, oder dessen Kreditwürdigkeit infolge nachträglich bekannt gewordener Umstände zweifelhaft erscheint.
3. Lieferfristen
Lieferfristen sind unverbindlich, Teillieferungen sind zulässig. Höhere Gewalt, Energie und Rohstoffmangel, behördliche Vergütungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen,
Störungen im eigenen Betrieb oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. lassen die Lieferpflichten ruhen und berechtigen den Verkäufer ganz oder
teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Käufers sind auch nach Ablauf einer etwa gestellten Nachfrist ausgeschlossen. Auslieferungstermine für Abrufaufträge
sind schriftlich zu erteilen.
4. Versand
Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Verkäufers, jedoch ohne Gewähr für billigste Verfrachtung. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen und gleichgültig,
welcher Versandart, gehen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Versicherung erfolgt auf seinen Wunsch und zu seinen Lasten.
Wird der Versand der Ware ohne Verschulden des Verkäufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft
seitens des Verkäufers dem Versand gleich. Erfolgt auf Wunsch des Abnehmers die Lieferung unmittelbar an den privaten Verbraucher, so sind dem Lieferer die entsprechenden
Mehrkosten zu vergüten. Eine Haftung für Schäden irgendwelcher Art wird für solche Transporte nicht übernommen, selbst wenn die Transporte durch eigenes Personal des Lieferers
erfolgen.
5. Verpackung
Die Verpackung wird besonders berechnet. Rechtfertigen Verpackungsart und Wert eine Rücknahme und wird die Verpackung innerhalb eines Monats unter Verwendung der alten
Zeichen mit sämtlichen Packmaterialien frei Lager des Verkäufers zurückgesandt, erfolgt Gutschrift nur zu den jeweils vorher vereinbarten Bedingungen. Leichte Verpackungen wie
Kartons usw. werden nicht zurückgenommen. Für verspätet zurückgegebene Kabeltrommeln und sonstige Leihverpackungen gelten die jeweiligen Bedingungen der Herstellerwerke,
deren berechnete Mietgebühren belastet werden.
6. Preis und Zahlung
Die Preise verstehen sich – zuzüglich der am Liefertage geltenden Mehrwertsteuer – in Euro.
Der Rechnungsbetrag ist, soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen, 30 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
Teilzahlungsverträge gelten nicht als Barzahlung. Reparaturen sind zahlbar rein netto Kasse. Lieferungen können von einer sofortigen Zahlung abhängig gemacht werden. Der Verkäufer
behält sich vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Die Hereinnahme erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift wird nur unter dem
üblichen Vorbehalt gegeben. Für Wechsel werden die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest wird
nicht übernommen. Für den Fall, dass ein Wechsel oder ein Scheck nicht termingerecht eingelöst wird oder Umstände beim Käufer eintreten, die nach Auffassung des Verkäufers eine
Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, kann der Verkäufer die gesamte Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
Zahlungen gelten erst als an dem Tage geleistet, an welchem der Verkäufer über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur zulässig, wenn der Verkäufer die Gegenforderung schriftlich anerkannt hat. Zahlungen an Angestellte
oder Reisevertreter sind nur gültig, wenn diese eine Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen haben. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren
Schadens, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz- zu entrichten.
Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrage verpflichtet. Ist der Käufer
mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug geraten, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort fällig, und der Verkäufer kann für die noch ausstehenden Lieferungen unter
Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs sowie
Nachsuchung eines Vergleichs seitens des Käufers. Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung des Verkäufers ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
7. Eigentumsvorbehalt
a) Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren (Vorbehaltswaren) bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor.
Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der Vorbehaltsware
als Sicherung für die Saldo-Forderung des Verkäufers.
b) Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten. Die so entstandene neue Sache
bleibt somit sein Eigentum und dient als Vorbehaltsware zur Sicherung seiner Ansprüche gemäß a).
c) Bei Verbindung und Vermischung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das
Miteigentum des Verkäufers an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
d) Dem Käufer ist Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt
gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die ldentität des gepfändeten Gegenstandes mit
der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Käufers.
e) Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche
an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.
f ) Verkäufer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des Verkäufers Zugang zu der noch im Besitz des Käufers befindlichen Vorbehaltsware und die sofortige
Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen
getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis
dessen Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme
der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen
Gewinn, bleiben vorbehalten.
g) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und der aus der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Sachen ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Bei Kreditverkäufen
hat Käufer mit seinem Kunden einen Eigentumsvorbehalt gemäß a) zu vereinbaren. Käufer tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche in voller
Höhe mit allen Nebenrechten im Voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung an den Verkäufer ab. Dies gilt auch für
Vorbehaltsware gemäß b) und c).
h) Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines dritten oder sonstwie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werkslohnforderung oder seiner Forderung
aus sonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesen im Voraus ab.
i) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekanntzugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden
erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch die Einsichtnahme in seine Bücher und Rechnungen
zu gestatten. Verkäufer hat die Befugnis zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Ihm steht das Recht der Benachrichtigung des Schuldners des Käufers zu. Käufer ist
jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für den Käufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen diesem gegenüber nicht nachkommt.
k) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 Prozent, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
8. Mängel
Haftung für Mängel wird nur insoweit übernommen, als von Seiten der Lieferwerke Ersatz geleistet wird. Abweichungen für die Garantieübernahme gelten nur, wenn sie vereinbart
sind. Käufer hat Beanstandungen von Menge und Beschaffenheit unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware, durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer
zu erheben. Durch nicht rechtzeitig erfolgte Mängelanzeige oder durch eigenmächtig vorgenommene Eingriffe an der Ware wird die Haftung des Lieferers aufgehoben. Bei berechtigten
Mängelrügen hat der Verkäufer nach seiner Wahl das Recht, entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des berechneten Betrages zurückzunehmen oder
in angemessener Frist kostenlos Ersatz zu leisten oder dem Käufer den Minderwert der Ware gutzuschreiben.
Weitergehende Ansprüche aus Mängelhaftung und Schadenersatzansprüche aus irgendeinem Grunde sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für Ansprüche aus der Lieferung
von Elektromaterial und Geräten aller Art. Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annulierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter
Aufträge. Garantie-Reparaturen erfolgen nur an vom Verkäufer gelieferten Geräten unter Vorlage der gültigen Garantieunterlagen und lückenloser Darlegung des Schadenfalles.
Kosten für den Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Bei allen Einsendungen und Rücksendungen ist der Lieferschein (Packzettel) zurückzusenden. Ergibt sich bei
einer zum Zweck der Beanstandung erfolgten Rücksendung von Waren, dass die Beanstandung zu Unrecht erfolgt ist, so ist Verkäufer berechtigt, nicht nur die Kosten für den Versand,
sondern auch eine angemessene Vergütung für die Prüfung der Ware zu berechnen.
9. Reparaturen
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten.
Reparaturen erfolgen ohne Gewähr, wenn kein Mängelbericht vorliegt.
Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt im Ermessen des Verkäufers. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4 und 5
der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Barzahlung.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Stade.
11. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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